Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Vertretung der Versorgungswerber.
§ 92.Paragraph 92,
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
Rechtsanwälte und Notare;
Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (Paragraph 81, Absatz 2,), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.
Anmerkung
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,; Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,