Absatz eins,Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Landesinvalidenämter ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Landesinvalidenämter auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Landesinvalidenamte zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.