Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte (Paragraph 79,) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde entsprochen; diese hat die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.