Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Anmeldungsverfahren.

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte (Paragraph 79,) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde entsprochen; diese hat die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte, die bei einem Träger der Krankenversicherung versichert sind, können einen Anspruch auf Heilfürsorge gegen den Bund auch beim Träger der Krankenversicherung geltend machen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094383

alte Dokumentnummer

N6195711740A