Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

19.11.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (Paragraph 13,) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder Rentenbeträge wirksam.
  2. Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt von der Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Landesinvalidenamt hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983,)

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,; Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Schlagworte

Pensionsanfall, Pensionsbetrag, Pensionsfeststellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094346

alte Dokumentnummer

N6195711703A