Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.06.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 064 S und die Elternpaarrente monatlich 1 950 S. Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn die Eltern (Paragraph 44,) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Die Elternrente nach Absatz eins, ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern den Betrag von 4 861 S bei Elternteilen und von 5 796 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 4 989 S und 6 051 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Elternrente nach Absatz eins, ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag von 1408 S nicht erreicht.
  4. Absatz 4,Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (Paragraph 13,) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Absatz eins und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.
  5. Absatz 5,An die Stelle der in den Absatz eins und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und an die Stelle der im Absatz 3, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 2 und 5 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,; Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094334

alte Dokumentnummer

N6195711691A