Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,
BG
Paragraph 34
01.01.1982
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
14.03.2024
10008166
NOR12094321
N6195711678A