Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Als Familienangehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
    3. Ziffer 3
      die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
    4. Ziffer 4
      die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins bis 3, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,; Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,; Artikel römisch sieben, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Schlagworte

Pflegekind

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094300

alte Dokumentnummer

N6195711657A