Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 310,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Text

ARTIKEL 310 (ex-Artikel 238)

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.