Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
Artikel 310,
01.01.1995
30.11.2009
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.