Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

05.12.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Text

Verwaltungsvorschriften

Paragraph 29, (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

  1. Absatz eins a,Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.
  2. Absatz 2,Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 238, BAO anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.
  4. Absatz 4,Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 86 a, BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.