AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,
Paragraph 19 b
05.12.1997
10.08.2001
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Paragraph 19 b, Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.