Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Paragraph 356 a
01.07.1997
31.08.2000
Erscheint durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG
in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Paragraph 356 a, (1) Eine zur Wahrung von im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erfolgende wesentliche Änderung eines nicht dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 356 d,) ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des Anschlags sowie die gemäß Absatz 2, bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des Verwalters (Paragraph 17, WEG 1975) angegeben wurden (Paragraph 353, Ziffer 2, Litera b,), so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (Paragraph 17, WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer der Behörde gemäß Paragraph 356 c, namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.