Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Beachte
Erscheint durch § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit demErscheint durch Paragraph 13, Absatz 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
§ 356a. (1) Eine zur Wahrung von im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfolgende wesentliche Änderung eines nicht dem § 359b unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (§ 356d) ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des Anschlags sowie die gemäß Abs. 2 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des Verwalters (§ 17 WEG 1975) angegeben wurden (§ 353 Z 2 lit. b), so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer der Behörde gemäß § 356c namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 356 a, (1) Eine zur Wahrung von im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erfolgende wesentliche Änderung eines nicht dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 356 d,) ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des Anschlags sowie die gemäß Absatz 2, bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des Verwalters (Paragraph 17, WEG 1975) angegeben wurden (Paragraph 353, Ziffer 2, Litera b,), so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (Paragraph 17, WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer der Behörde gemäß Paragraph 356 c, namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Abs. 1 dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Abs. 1 angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß § 356 Abs. 3 erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Absatz eins, dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Absatz eins, angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß Paragraph 356, Absatz 3, erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.
(3)Absatz 3Die die wesentliche Projektsänderung (Abs. 1 erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des § 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Die die wesentliche Projektsänderung (Absatz eins, erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des Paragraph 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.