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- eins Punkt einsgemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
- eins Punkt 2gemäß Paragraph 11, Absatz 2, über die Beendigung der Liquidation,
- eins Punkt 3gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
- eins Punkt 4gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),
- eins Punkt 5gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
- eins Punkt 6gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,
- eins Punkt 7gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
- eins Punkt 8gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
- eins Punkt 9gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
- eins Punkt 10gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- eins Punkt 11gemäß Paragraph 47, Absatz 3, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
- eins Punkt 12gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,
- eins Punkt 13gemäß Paragraph 49, Absatz 2, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,
Anmerkung, Ziffer eins Punkt 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
- eins Punkt 15gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,
- eins Punkt 16gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
- eins Punkt 17gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
- eins Punkt 18gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
- eins Punkt 19gemäß Paragraph 105,, gemäß Paragraph 275 n, oder gemäß Paragraph 273, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,
- eins Punkt 20gemäß Paragraph 147, über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,
- eins Punkt 21gemäß Paragraph 191, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
- eins Punkt 22gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;