trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;