Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen

Paragraph 365 b, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
  2. Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
  3. Ziffer 3
    der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
  4. Ziffer 4
    der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
  5. Ziffer 5
    das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  6. Ziffer 6
    die Art des Fortbetriebes,
  7. Ziffer 7
    die Rechtsform und
  8. Ziffer 8
    die Firma und die Firmenbuchnummer.
  1. Absatz 2Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Nachsichtsvermerke,
    2. Ziffer eins a
      nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,
    3. Ziffer 2
      Insolvenzvermerke und
    4. Ziffer 3
      die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter.