Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Lebensmittelhändler

Paragraph 159, (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:

  1. Ziffer eins
    das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;
  2. Ziffer 2
    die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
  3. Ziffer 3
    der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2;
  4. Ziffer 4
    die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;
  5. Ziffer 5
    der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
  6. Ziffer 6
    die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
  1. Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben.
  2. Absatz 3Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 158,) gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
  3. Absatz 4Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt Paragraph 119, Absatz 5, sinngemäß.