Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Rechte

Paragraph 157, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, berechtigt sind, sind auch

  1. Ziffer eins
    zum Betrieb von Tankstellen und
  2. Ziffer 2
    zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 158, berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Ziffer eins, oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.
  1. Absatz 2Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.