Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Drucker und Druckformenhersteller

Paragraph 135, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Paragraph 124, Ziffer 3,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

  1. Absatz 2Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
  2. Absatz 3Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
    1. Ziffer eins
      die Spielkartenerzeugung;
    2. Ziffer 2
      das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
    3. Ziffer 3
      die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.