Absatz 2Für Personen, die
- Ziffer einsbereits die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder
- Ziffer 2unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.