Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Paragraph 6,
01.07.1997
31.07.2002
Verbundene Gewerbe
Paragraph 6, Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in den Paragraphen 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.