Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 373 i,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Paragraph 373 i, (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates bescheinigt sind.

  1. Absatz 2Der Antragsteller hat hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlußgründen (Paragraph 13,) und im Falle eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes hinsichtlich des Vorliegens seiner persönlichen Zuverlässigkeit (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins,) die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in den jeweiligen in der Anlage angeführten Richtlinien oder im Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder im Artikel 10 der Richtlinie 92/51/EWG oder in den Artikeln 17 bis 19 und 24 der Richtlinie 85/384/EWG festgelegt sind.
  2. Absatz 3Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister'' mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 21, anzuwenden.