Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
Paragraph 365 k,
01.07.1996
Sofern in Verordnungen auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, vorgesehen ist, daß zugelassene Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) im Verfahren betreffend die Übereinstimmungserklärung mitwirken (wie Baumusterprüfung, Geräteprüfung, Einzelprüfung) und nach Durchführen dieser Prüfungen feststellen, daß das Produkt, die Maschine, das Gerät oder die Ausrüstung sowie ihre Teile und ihr Zubehör den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie unverzüglich den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend Paragraph 365 i, Absatz 2, vorzugehen.