Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
Paragraph 365 c,
01.07.1996
14.01.2005
Zentrales Gewerberegister
Paragraph 365 c, Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten, in dem die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten automationsunterstützt zu übermitteln.