Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Elektrotechniker

Paragraph 210, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. Ziffer eins
    die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
  1. Absatz 2,Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
    2. Ziffer 2
      Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
  2. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.