Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Fremdenführer

Paragraph 137, (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (Paragraph 124, Ziffer 7,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

  1. Ziffer eins
    die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
  2. Ziffer 2
    die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,
  3. Ziffer 3
    sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Ziffer eins, bedarf der Niederlassung in Österreich.
  1. Absatz 2Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 7, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
    1. Ziffer eins
      die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
    2. Ziffer 2
      Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die vom Reisebetreuer (Paragraph 168,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.