Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,
Paragraph 91,
01.07.1996
31.07.2002
Paragraph 91, (1) Beziehen sich die im Paragraph 87, oder Paragraph 88, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt Paragraph 9, Absatz 2, nicht.