Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

Paragraph 23 a, (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

  1. Absatz 2Für Personen, die
    1. Ziffer eins
      bereits die Prüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
    2. Ziffer 2
      unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
  2. Absatz 3Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen, daß abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gewerbe entfallen kann.