Absatz 2Für Personen, die
- Ziffer einsbereits die Prüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
- Ziffer 2unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.