Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Paragraph 14, (1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen wurde, daß österreichische natürliche Personen in dem Heimatstaat des Ausländers bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates (Gegenseitigkeit).

  1. Absatz 2Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  2. Absatz 3Die Voraussetzung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, denen Asyl gewährt wird, sofern diese Personen nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufhalten.
  3. Absatz 4Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, Gewerbe nicht ausüben. Paragraph 10, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles der im Absatz eins, umschriebenen Gegenseitigkeit weiter ausgeübt werden, solange die Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer oder Pächter nicht widerrufen worden ist (Paragraphen 88, Absatz eins und 91).