Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder
    3. Ziffer 3
      für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxi-Gewerbe]); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder
    4. Ziffer 4
      für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt, sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe).
  2. Absatz 2,Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.
  3. Absatz 3,Kombinationskraftwagen (Paragraph 2, Ziffer 6, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Die Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087559

alte Dokumentnummer

N5199653809J