Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Beachte
Abs. 1 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft, soweit das Gewerbe derAbsatz eins, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft, soweit das Gewerbe der
Arbeitsvermittler betroffen ist. (vgl. § 382 Abs. 2 idF BGBl.Arbeitsvermittler betroffen ist. vergleiche Paragraph 382, Absatz 2, in der Fassung BGBl.
Nr. 314/1994)
Text
§ 373f. (1) Die in den §§ 129 Abs. 1 und 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.Paragraph 373 f, (1) Die in den Paragraphen 129, Absatz eins und 258 Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.
(2)Absatz 2Die im § 183 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.Die im Paragraph 183, Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.