Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 129, (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert

  1. Ziffer eins
    bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
  2. Ziffer 2
    bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
    1. Litera a
      ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
    2. Litera b
      die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
  1. Absatz 2Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
  2. Absatz 3Den in Absatz eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.