Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 378,
19.03.1994
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Verlagsindustrielle Unternehmungen der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung und der Konfektion von Textilwaren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 179, auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung betrieben worden sind, dürfen – abgesehen von den ihren Inhabern auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden Befugnissen – auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen auf Grund einer der bisherigen gleichen Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle der Verlegung des Betriebes (Paragraph 49, Absatz eins,).
Stickereierzeugung, Spitzenerzeugung, Gardinenerzeugung, Posamentenerzeugung, Kunstblumenerzeugung, Schmuckfedernerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1952,
26.09.2023
10007517
NOR12082659
N5199434921J