Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 371,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Text

Paragraph 371,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.