Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 369,
19.03.1994
26.02.2007
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Die Strafe des Verfalles von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 15,, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 15, kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
11.10.2023
10007517
NOR12082642
N5199434904J