Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 368,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 368,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    die Anzeigen
    1. eins Punkt eins
      gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
    2. eins Punkt 2
      gemäß Paragraph 11, Absatz 2, über die Beendigung der Liquidation,
    3. eins Punkt 3
      gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
    4. eins Punkt 4
      gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),
    5. eins Punkt 5
      gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    6. eins Punkt 6
      gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,
    7. eins Punkt 7
      gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
    8. eins Punkt 8
      gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
    9. eins Punkt 9
      gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
    10. eins Punkt 10
      gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    11. eins Punkt 11
      gemäß Paragraph 47, Absatz 3, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
    12. eins Punkt 12
      gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,
    13. eins Punkt 13
      gemäß Paragraph 49, Absatz 2, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,
    14. eins Punkt 14
      gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten,
    15. eins Punkt 15
      gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,
    16. eins Punkt 16
      gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
    17. eins Punkt 17
      gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
    18. eins Punkt 18
      gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
    19. eins Punkt 19
      gemäß Paragraph 112,, gemäß Paragraph 242, oder gemäß Paragraph 273, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,
    20. eins Punkt 20
      gemäß Paragraph 147, über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,
    21. eins Punkt 21
      gemäß Paragraph 191, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
    22. eins Punkt 22
      gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;
  2. Ziffer 2
    trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;
  3. Ziffer 3
    ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63 bis 66), des Paragraph 167, über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des Paragraph 224, über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des Paragraph 253, über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
  5. Ziffer 5
    Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 67, erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
  6. Ziffer 6
    die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4,, des Paragraph 55, Absatz eins,, des Paragraph 57, Absatz 3,, des Paragraph 58,, des Paragraph 139, oder des Paragraph 251, über Legitimationen nicht einhält;
  7. Ziffer 7
    bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, nicht einhält;
  8. Ziffer 8
    die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz eins, über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
  9. Ziffer 9
    die Bestimmungen des Paragraph 152, oder der auf Grund des Paragraph 152, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
  10. Ziffer 10
    die Bestimmungen des Paragraph 189, über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
  11. Ziffer 11
    die Bestimmungen des Paragraph 233, über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 188, Absatz 3, oder Paragraph 233, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
  12. Ziffer 12
    die Bestimmungen des Paragraph 270, über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
  13. Ziffer 13
    die gemäß Paragraph 287, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 293, erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
  14. Ziffer 14
    andere als im Paragraph 366,, Paragraph 367 und in Ziffer eins bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082641

alte Dokumentnummer

N5199434903J