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- eins Punkt einsgemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
- eins Punkt 2gemäß Paragraph 11, Absatz 2, über die Beendigung der Liquidation,
- eins Punkt 3gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
- eins Punkt 4gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),
- eins Punkt 5gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
- eins Punkt 6gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,
- eins Punkt 7gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
- eins Punkt 8gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
- eins Punkt 9gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
- eins Punkt 10gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- eins Punkt 11gemäß Paragraph 47, Absatz 3, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
- eins Punkt 12gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,
- eins Punkt 13gemäß Paragraph 49, Absatz 2, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,
- eins Punkt 14gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten,
- eins Punkt 15gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,
- eins Punkt 16gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
- eins Punkt 17gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
- eins Punkt 18gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
- eins Punkt 19gemäß Paragraph 112,, gemäß Paragraph 242, oder gemäß Paragraph 273, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,
- eins Punkt 20gemäß Paragraph 147, über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,
- eins Punkt 21gemäß Paragraph 191, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
- eins Punkt 22gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;