Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 366 a,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Text

Paragraph 366 a,

Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.