Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Paragraph 366 a,
19.03.1994
Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.