Absatz eins,Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.