Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 364,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

n) Einziehung von Ausweispapieren

Paragraph 364,

Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082633

alte Dokumentnummer

N5199434895J