Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 364,
19.03.1994
01.01.9000
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
02.11.2022
10007517
NOR12082633
N5199434895J