Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Paragraph 362,
19.03.1994
Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.