Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 335,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 335,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

  1. Ziffer eins
    zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
  2. Ziffer 2
    zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  3. Ziffer 3
    wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082598

alte Dokumentnummer

N5199434860J