zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (Paragraph 124, Ziffer 21,) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im Paragraph 171, umschriebenen Tätigkeiten,