Absatz einsDie Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
- Ziffer einsdie genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
- Ziffer 2Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
- Ziffer 3die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
- Ziffer 4die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
- Ziffer 5Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
- Ziffer 6die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.