Absatz einsVor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Paragraph 291,
19.03.1994