Absatz einsIm Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 286, Absatz eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Paragraph 290,
19.03.1994