Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 290,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Text

Paragraph 290,

  1. Absatz einsIm Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 286, Absatz eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.