Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 283,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.
11.10.2023
10007517
NOR12082546
N5199434808J