Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 281,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Paragraph 279, Absatz 2,) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
11.10.2023
10007517
NOR12082544
N5199434806J