Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 254

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bewachungsgewerbe

Paragraph 254,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
  2. Absatz 2,Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
    2. Ziffer 2
      Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
    4. Ziffer 4
      Portierdienste;
    5. Ziffer 5
      Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
  3. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.

Anmerkung

Der Absatz 2, wurde zweimal vergeben.

Schlagworte

Personenverkehr, Ordnerdienst, Fahrzeugbegleitung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082517

alte Dokumentnummer

N5199434779J