Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln

Paragraph 213,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegt
    1. Ziffer eins
      die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
    2. Ziffer 2
      die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
    5. Ziffer 5
      der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
  4. Absatz 4,Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082476

alte Dokumentnummer

N5199434738J