Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) bedarf es unbeschadet der Rechte der Händler gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 für das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.