Absatz einsWer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.