Absatz einsDer Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 11,) ist zu erbringen durch
- Ziffer einsZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzesoder
- Ziffer 2Zeugnisse
- Litera aüber die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberufund
- Litera büber eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
oder - Ziffer 3Zeugnisse
- Litera aüber die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaftund
- Litera büber eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
oder - Ziffer 4Zeugnisse
- Litera aüber den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,und
- Litera büber eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit,
oder - Ziffer 5Zeugnisse
- Litera aüber den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schuleund
- Litera büber eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.